Familienhospizkarenz-Härteausgleich (ergänzend zum Pflegekarenzgeld)
Personen, die Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen, können ergänzend zum Pflegekarenzgeld eine finanzielle Unterstützung erhalten, wenn zum Zwecke der Betreuung und Begleitung sterbender Angehöriger oder schwerst erkrankter Kinder eine vollständige Arbeitsfreistellung mit arbeits- und sozialrechtlicher Absicherung (Familienhospizkarenz) in Anspruch genommen wird.
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung wird anhand des Grenzwertes in Höhe von 1.200 Euro (Anträge bis 31. August 2025: 850 Euro) berechnet, der mit dem sogenannten Haushaltsfaktor (abhängig von der Anzahl der Personen im Haushalt) multipliziert wird.
Zu beachten ist, dass Pflegegeld, Familienbeihilfe und Wohnbeihilfe bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen sind. Einzubeziehen sind allerdings Alimentationszahlungen, Kinderbetreuungsgeld, Pensionsbezüge, Sozialhilfe und ähnliche Transferleistungen.
Das durch die Familienhospizkarenz weggefallene Einkommen abzüglich des zustehenden Pflegekarenzgeldes bildet jedenfalls die Obergrenze für den monatlichen Zuwendungsbetrag aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich.
Berechnung
Monatlicher Zuwendungsbetrag ergibt sich aus 1.200 Euro mal Haushaltsfaktor, minus Haushaltseinkommen, minus gewährtes Pflegekarenzgeld.
| Person | Faktor |
| 1. erwachsene Person | 1 |
| weitere erwachsene Personen und Kinder über 15 Jahre *) | 0,8 |
| Kinder bis 10 Jahre *) | 0,4 |
| Kinder zwischen 10 und 15 Jahre *) | 0,6 |
*) vollendetes Lebensjahr bei Karenzbeginn beziehungsweise -verlängerung
Beispiele Einkommensobergrenzen für den Familienhospizkarenz-Härteausgleich
Die Obergrenze für das verbliebene monatliche Haushalts-Nettoeinkommen beträgt seit 1. September 2025 in den nachfolgenden Beispielen für
- Ehepaar oder Lebensgemeinschaft mit 2 Kindern (unter 15 Jahre): 3.600 Euro
- Alleinerziehend mit 1 Kind (unter 10 Jahre): 1.680 Euro
- 2 erwachsene Personen: 2.160 Euro
- Alleinstehende Person: 1.200 Euro
Online-Rechner
Die persönliche Einkommensobergrenze für Ihren Haushalt können Sie mit dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich-Rechner errechnen.
Familienhospizkarenz-Härteausgleich-Rechner
Antragstellung
Für die Antragstellung steht Ihnen das Antragsformular für Pflegekarenzgeld und Familienhospizkarenz-Härteausgleich zur Verfügung, welches Sie zu diesem Zweck ausdrucken und vollständig ausgefüllt und unterfertigt per Post oder per E-Mail an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark senden.
Adresse:
Sozialministeriumservice
Landesstelle Steiermark
Babenbergerstraße 35
8021 Graz
E-Mail: [email protected]
- Telefonische Auskünfte zur Antragstellung: gebührenfrei über das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark möglich: 0316 70 90 (Montag bis Donnerstag, 8 bis 15:30 Uhr; Freitag, 8 bis 14:30 Uhr)
- Telefonische Auskünfte zum Familienhospizkarenz-Härteausgleich: gebührenfrei über das Familienservice möglich: 0800 240 262 (Montag bis Donnerstag, 9 bis 15 Uhr)
Weiterführende Informationen und Antragstellung
Pflegekarenz und -teilzeit (Sozialministeriumservice)
Gesetzliche Grundlagen zum Familienhospizkarenz-Härteausgleich
- Gesamte Rechtsvorschrift für Familienlastenausgleichsgesetz 1967
- Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs bis 31. August 2025 (PDF, 96 KB)
- Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Familienhospizkarenz-Härteausgleichs ab 1. September 2025 (PDF, 95 KB)