Beitragsfreier Pflichtkindergarten

Der halbtägige Kindergartenbesuch (mindestens 20 Stunden pro Woche) ist für alle Kinder, die bis zum 31. August das 5. Lebensjahr vollendet haben, von September bis Juni mit Ausnahme der Schulferien verpflichtend und beitragsfrei.

Die Bildungsarbeit in elementarpädagogischen Einrichtungen trägt wesentlich zur psychischen, kognitiven und sozialen Entwicklung wie auch zur Erreichung der Schulfähigkeit bei und bildet daher die Basis für eine erfolgreiche Bildungslaufbahn.

Um wirtschaftliche Barrieren für den Besuch des Kindergartens im Vorschulalter zu beseitigen und allen Kindern die Möglichkeit zu geben an dieser Förderungsmaßnahme teilzuhaben, wurde in einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern festgelegt, dass der halbtägige Kindergartenbesuch (20 Stunden pro Woche ohne Mittagstisch) im letzten Jahr vor Schuleintritt für die Eltern beitragsfrei ist. Dafür beteiligt sich der Bund an den dadurch entstehenden Mehrkosten für Länder und Gemeinden mit 80 Millionen Euro pro Kindergartenjahr.

Ergänzend zur Ferienzeit und den schulfreien Tagen kann auch ein Urlaub im Umfang von 5 Wochen in Anspruch genommen werden. 

Im Kindergartenjahr 2022/23 haben 99,1 Prozent aller Kinder im Vorschulalter einen Kindergarten oder eine altersgemischte Bildungs- und -betreuungseinrichtung besucht oder waren vorzeitig eingeschult.

Befreiung von der Besuchspflicht des Kindergartens

Für Eltern, die zum Entschluss kommen, dass für Ihr Kind aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse der Besuch eines Kindergartens nicht zumutbar ist, besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Besuchspflicht.

Ausgenommen von der Besuchspflicht sind jene Kinder, die bereits vorzeitig die Schule besuchen, denen aus unterschiedlichen Gründen (Erkrankung, schwere körperliche oder geistige Beeinträchtigung, aus medizinischen Gründen, entlegener Wohnort etc.) ein Kindergartenbesuch nicht zumutbar scheint oder die sich in häuslicher Betreuung beziehungsweise (bzw.) Tageselternbetreuung befinden. Auch frühgeborene Kinder, die auf Wunsch der Eltern bzw. sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen ein Jahr später eingeschult werden, sind in diesem zusätzlichen Kindergartenjahr von der Besuchspflicht nicht umfasst.

Die Befreiung von der Besuchspflicht erfordert einen schriftlichen Antrag der Eltern bzw. sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen bei der jeweils zuständigen Landesregierung und hat in Abwägung des Rechts des Kindes auf Bildung, der berechtigten Interessen der Eltern bzw. sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen sowie den durch den Einrichtungsbesuch verursachten Belastungen für das Kind zu erfolgen.

Vorausgesetzt für die häusliche Betreuung sowie die Bildung und Betreuung von Tageseltern ist, dass das Kind keiner Förderung in der Bildungssprache Deutsch bedarf.

Weitere Informationen

Evaluierung des beitragsfreien Pflichtkindergartenjahres im Vergleich der Jahre 2014 bis 2024

Österreichweit stieg die Besuchsquote von 2014 bis 2017 kontinuierlich an (2014: 97,9 Prozent; 2017: 98,8 Prozent) und sank 2018 geringfügig (98,2 Prozent). Im Jahr 2022 weist die Besuchsquote mit 99,1 Prozent den bislang höchsten Wert auf. 2023 war ein leichter Rückgang auf 98,4 Prozent zu verzeichnen, während 2024 dieser erneut auf 99,0 Prozent anstieg.

Die Besuchsquoten der Fünfjährigen sind zwischen 2014 und 2024 in 6 Bundesländern angestiegen; lediglich das Burgenland, die Steiermark und Oberösterreich weisen ausgehend von einem höheren Niveau Rückgänge auf. In Salzburg überstieg 2024 die Besuchsquote die 100 Prozent-Marke. Dieser Umstand ist darauf zurückzuführen, dass bei der Berechnung von Besuchsquoten der Ort des Kinderbildungs- und -betreuungsbesuchs bzw. Schulbesuchs auf die Wohnbevölkerung mit ihrem Hauptwohnsitz bezogen wird. Somit können Einpendler aus anderen Bundesländern oder auch aus dem grenznahen Ausland die Quoten auf über 100 Prozent erhöhen.

Der Anteil der fünfjährigen Kinder mit nicht-deutscher Erstsprache in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist zwischen 2014 und 2024 österreichweit von 30,0 Prozent auf 33,7 Prozent angestiegen. Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass die Steiermark in diese Berechnungen nicht inkludiert ist, da seit dem Berichtsjahr 2018/19 keine vollständigen Daten über die Erstsprache der betreuten Kinder in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Wien weist – bedingt durch den generell höheren Migrantenanteil in Großstädten – mit 59,9 Prozent im Jahr 2024 den größten Anteil an fünfjährigen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen auf.

Die Anzahl der Ausnahmebewilligungen vom verpflichtenden Kindergartenbesuch im Jahr 2024/25 ist leicht gesunken (von 554 auf 484), wobei wieder der Großteil (85,3 Prozent) auf die Begründung "häusliche Erziehung" entfällt. In 38 Fällen (7,9 Prozent) wurde die Ausnahme aufgrund einer Behinderung des Kindes, aus medizinischen Gründen oder aufgrund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfs erteilt.

Die Anzahl der Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Kindergartenpflicht sind im Jahr 2024/25 (345 gleichbleibend wie im letzten Jahr) gleich geblieben, wobei wiederum die meisten Verfahren (43,2 Prozent) in Wien durchgeführt wurden.

Kontakt

Abteilung Kinder- und Jugendhilfe 
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